Volltext der Verordnung
Verordnung über Datenschutzzertifizierungen vom 31. August 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG), verordnet:
1. Abschnitt: Zertifizierungsstellen
2. Abschnitt: Gegenstand und Verfahren
- Art. 4 Gegenstand der Zertifizierung
- Art. 5 Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm
- Art. 6 Anforderungen an die Zertifizierung von Managementsystemen
- Art. 7 Anforderungen an die Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen
- Art. 8 Erteilung und Gültigkeit der Datenschutzzertifizierung
- Art. 9 Anerkennung ausländischer Datenschutzzertifizierungen
- Art. 10 Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
3. Abschnitt: Sanktionen
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anhang
Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals
- 1 Zertifizierung von Managementsystemen
- 2 Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen
Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der offiziellen Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.