1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
- die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte;und
- keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2 Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3 Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4 Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.