Artikel 72 Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten

Die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung ihrer oder seiner Amtsdauer unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der dieses Gesetz in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.

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Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.