Artikel 69 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen

Die Artikel 7, 22 und 23 sind nicht an­wendbar auf Datenbearbeitungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.

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