Artikel 59

1 Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für:

  1. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;
  2. die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unter­nehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;
  3. die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;
  4. vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;
  5. Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buch­stabe a.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

3 Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.

Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.