1 Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG.
2 Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.
3 Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.