Artikel 5 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  1. Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
  2. betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
  3. besonders schützenswerte Personendaten:
    1. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
    2. Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
    3. genetische Daten,
    4. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
    5. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sank­tionen,
    6. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
  4. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
  5. Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
  6. Profiling: jede Art der automatisier­ten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persön­liche Aspekte, die sich auf eine na­türliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
  7. Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Per­son mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesent­licher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
  8. Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
  9. Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
  10. Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
  11. Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.

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Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.