Artikel 37 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.

2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.
  2. Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.

3 Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

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Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.