Artikel 67

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend:

  1. die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden;
  2. die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.

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Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.