Artikel 57 Information

1 Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht.

2 In Fällen von allgemeinem Interesse informiert der EDÖB die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen.

Erfahren Sie mehr über die Bedeutung des neuen Schweizer Datenschutzgesetzes für Unternehmen in unserem speziellen Artikel!

Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.