Artikel 54 Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden

1 Bundesbehörden und kantonale Behörden geben dem EDÖB die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

2 Der EDÖB gibt den folgenden Behörden die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:

  1. den Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind;
  2. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 65 Absatz 2 geht;
  3. den Bundesbehörden sowie den kantonalen und kommunalen Polizeiorganen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 50 Absatz 3 und 51.

Erfahren Sie mehr über die Bedeutung des neuen Schweizer Datenschutzgesetzes für Unternehmen in unserem speziellen Artikel!

Haftungsausschluss: Der hier angeführte Gesetzestext entspricht der am 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023) veröffentlichten Fassung. Für etwaige Fehler übernimmt activeMind.ch keine Haftung.